Nachricht eines besorgten Bürgers aus Salem:
Der aus meiner Sicht kritische Punkt ist die tatsächliche Umsetzung des Regionalplans in die Realität. Unser Bürgermeister hat bei der Diskussion im Gemeinderat mehrfach darauf hingewiesen, dass es ja letztendlich die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Gemeinderates sei, ob denn ein Gewerbegebiet tatsächlich entsteht (hier: Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe). Auch aus Reihen der CDU wurde diese Annahme u.A. als Begründung für die Zustimmung der Stellungnahme des Gemeinderates zum Regionalplan benutzt.
Dazu findet man beim Wirtschaftsministerium BW folgenden Text zur Rechtswirksamkeit des Regionalplans:
Nach der Genehmigung durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur sind die in einem Regionalplan festgelegten Ziele von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten; sie können durch eine planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Kommunen sind verpflichtet, ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne an die Ziele des Regionalplans anzupassen.
Da die Planansätze für Gewerbegebiete als Ziel (d.h. verbindlich) der Regionalplanung genannt sind, hat hier also die Gemeinde keinen Spielraum - dies steht im Widerspruch zur Aussage des Bürgermeisters.
Ziele der Raumordnung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und
sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend
abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, Entscheidungen öffentlicher
Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer
öffentlicher Stellen sowie Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts,
die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung
der Planfeststellung bedürfen, sind die Ziele der Raumordnung zu beachten (§ 4
Abs. 1 ROG). Die Bauleitpläne der kommunalen Planungsträger sind den Zielen
der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
In Kapitel 2.6.1 sind die Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe eindeutig mit Z, d.h. als verbindliche Vorgabe gekennzeichnet.
Antwort von Ulrike Lenski, Mitglied des Regionalverbandes, Grüne Fraktion:
Nach meinem Wissensstand ist die rechtliche Lage folgendermaßen:
- Ober sticht Unter, d.h. der Regionalplan steht über der Planungshoheit der Kommunen
- Verbindlich sind im Regionalplan die Ziele: In dem Ziel, das hier greift, ist formuliert, dass die Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe für die Bebauung frei gehalten werden müssen
- d.h. im Regionalplanentwurf in seiner aktuellen Fassung muss die Fläche zwingend bereit gehalten werden, ein Bebauungszwang ist nicht verankert
Gleichwohl zeigt der Artikel im SK über Bermatingen, welchem Druck der Salemer Gemeinderat in Zukunft ausgesetzt sein wird.
Sie macht deutlich, welche Konkurrenz dem lokalen Gewerbe durch das Vorranggebiet entsteht.
So gesehen wird es keinen großen Unterschied machen, ob Salem gesetzlich gezwungen werden kann oder einfach auf Grund des enormen Drucks von außen in Zugzwang gerät.