Freitag, 6. Januar 2023

Hallo zusammen,

Euch allen ein gutes, gesundes Neues Jahr mit vielen Ideen für unsere private und kommunale Energiewende.

Unsere nächste Versammlung findet wieder im Clubheim am Sportplatz in Neufrach statt.

Um etwas mehr Struktur in die Stammtischrunde zu bringen haben Jürgen Jung und ich folgende Agenda vorgeschlagen:

-Begrüßung

-Festlegung Sitzungsleiter und Protokollführer

-Vortrag, Erfahrungsbericht:  

Wärmepumpenheizung mit einer Erdwärmesonde als Wärmequelle für ein Mehrfamilienhaus in Neufrach

-konkrete Anfragen und Antworten

-Aktivitäten und Status

-Datenschutz:

Ein Datenschutz wie von der DSGVO gefordert kann nicht gewährleistet werden. Wer Daten weitergibt muss sich bewusst sein dass sie auch im Netz landen können. Wir sorgen aber dafür dass dieses Risiko niedrig bleibt, indem Zugang zur Cloud nur die haben, die einen Personensteckbrief mit Einverständniserklärung erstellt haben. Zugang zur Cloud erfolgt mit Link und Passwort.

-Vorstellung der Anlagen- und Erfahrungssteckbriefe

-Vorstellung der Datenbank, der Nomenklatur und des momentanen Inhalts

- Zusammensetzung und Aufgaben der Expertengremien
   Status: Welche Experten haben sich bislang zu welchen Themen gemeldet?

-Planung für die energetische Sanierung des Clubheims

Jürgen Jung hat bereits eine Wämebedarfsanalyse erstellt.

Klaus Bäuerle will ein Angebot für eine PV-Anlage schreiben und sich um Wirtschaftlichkeitsrechnungen kümmern. 

Wer wäre bereit noch weitere Aufgaben zu übernehmen, z.B. Fragen zu GBR oder Bürgerenergiegenossenschaft, Steuerrecht, Auswahl und Auslegung eines Heizsystems (Warmluftsystem), Öffentlichkeitsarbeit, Finanzierung, Stromcloud (z.B. SENEC) Projektbeschreibung um Fördermittel für Bürgerenergie beantragen zu können.

Welche weiteren Aufgaben fallen Euch noch ein?

- weitere Aktivitäten des EStT: Ideensammlung

-Allgemeiner Gedankenaustausch


Herzliche Grüße

Jürgen und Fritz

 

PS:

Von Ingo Kitzmann ist der Anhang zur steuerlichen Behandlung von PV Anlagen. Der dritte Beitrag von „sonnen“ berücksichtigt allerdings nicht die Änderungen zum 1.1.2023.

Zum selben Thema kommt von Reinhard Nedela folgender Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/steuerliche-aenderungen-im-neuen-jahr-1


NTV RATGEBER 23.12.2022

Photovoltaik auf dem Dach Einnahmen aus kleinen Anlagen bleiben steuerfrei

Zum Jahreswechsel wird es für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen einfacher. Sie müssen ihre durch die Anlagen erzielten Einnahmen nicht mehr versteuern - bis zu einer gewissen Größe.
Die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist in Deutschland beliebt - in manchen Bundesländern ist sie für Neubauten sogar Pflicht. Allerdings mussten Betreiber solcher Anlagen bislang etwaige Gewinne, die sie aus der Einspeisung des Stroms erzielt haben, versteuern.

Ausnahme: Sie haben für ihre Anlage mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt (kW) einen Antrag auf steuerliche Liebhaberei beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung wird nun deutlich vereinfacht.

Befreiung gilt unabhängig vom Alter der Anlage

Denn die Einnahmen durch Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut Bund der Steuerzahler spielt es also keine Rolle, ob der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Zudem wird auch für den Kauf einer Photovoltaikanlage ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr berechnet, die Anlagen werden für Verbraucher damit 19 Prozent günstiger.
Damit wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.
"Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit zum Beispiel auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden", sagt Daniela Karbe-Geßler.

Quelle: ntv.de, awi/dpahttps://www.n-tv.de/ratgeber/Einnahmen-als-kleinen-Photovoltaik-Anlagen-aufdem-


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