Werner Koller, LL.M.
In Deutschland regelt die Eigentumsordnung das Recht des Einzelnen, Besitztümer zu erwerben, zu nutzen und zu vererben.
Sie ist jedoch keine Garantie eines schrankenlosen Privateigentums.
Das Prinzip der Sozialbindung schränkt die individuelle Verfügungsfreiheit ein, indem es verlangt, dass der Gebrauch des Eigentums stets auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen muss.
Und dass dessen Überwiegen den Entzug von Eigentum gegen Entschädigung rechtfertigen kann. Verankert ist dieser fundamentale Kompromiss in Artikel 14 des Grundgesetzes mit dem berühmten Satz: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Wie stark der Staat das Eigentum einschränken darf, hängt von der Natur des Gegenstands ab. Das Bundesverfassungsgericht nutzt hierbei eine einfache Faustformel:
Geringe Sozialbindung: Gegenstände des rein persönlichen Gebrauchs (z. B. Ihre Kleidung, Ihre Zahnbürste, Ihr privater PC). Hier hat der Staat kaum Eingriffsrechte.
Hohe Sozialbindung: Güter, die eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung haben und auf die andere Menschen existenziell angewiesen sind. Das betrifft allen voran Grund und Boden sowie Wohnraum. Hier hat der Staat erhebliche Eingriffsrechte.
Angesichts der anhaltenden Wohnungskrise und des akuten Bedarfs an Sozialwohnungen müssen die Bundesländer bei der Schaffung sozialen Wohnraums neue Wege gehen. Die aktuelle Diskussion auf der Berliner Landesebene nimmt dabei zu Recht die gesellschaftliche Verantwortung von Wohnungsunternehmen in den Blick. Dagegen gibt es ökonomische Einwände, die ich teilweise teile. Das ändert aber nichts daran, dass die reißerische Kritik durch Konservative an diesen Plänen verfehlt ist.
Die Option der Vergesellschaftung ist nicht "Kommunismus durch die Hintertür", sondern ein Instrument, welches die Verfassungsordnung explizit vorsieht und das die Union im Ahlener Programm sogar einmal selbst nutzen wollte. Privateigentum ist eben nicht sakrosankt. So sieht es das Grundgesetz vor. Und deshalb wird darüber im Zweifelsfall auch das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
In diesem Zusammenhang lesenswert: https://verfassungsblog.de/grund-eigentum-verpflichtet/
Surplus hier/
Morgenpost hier Isabell Jürgens, 22.10.2026
- Erstens halten sie ein Sperrgesetz für verfassungswidrig. Ein einfaches Bundesgesetz könne den Ländern die Vergesellschaftung nicht unmöglich machen. Dafür müsse der Bund sie abschließend selbst regeln.
„Sperrgesetze hebeln Grundrechte ohne Verfassungsmehrheit aus“
Auch eine Entschädigung zum Marktwert sei mit den Artikeln 14 und 15 nicht vereinbar. Die Konsequenz formulieren die Unterzeichnenden deutlich: „Ob Rahmengesetz oder Verbot – jedes Sperrgesetz würde einen Grundgesetzartikel aushebeln, ohne die dafür nötige verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat zu haben.
Das widerspricht Geist und Buchstaben des Grundgesetzes, wie trickreich die Formulierung auch sein mag.“
Zweitens sehen sie den Gründungskonsens von 1949 verletzt.
Das Grundgesetz sei aus der Erfahrung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht im Nationalsozialismus entstanden. Artikel 15 erlaube es, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum zu überführen.
Das Bundesverfassungsgericht habe diese Offenheit im Investitionshilfe-Urteil von 1954 bestätigt.
Mehrheitswille durch wirtschaftliche Interessen in Gefahr
- Drittens drohe eine Missachtung des Bevölkerungswillens. Schon die fünfjährige Nichtumsetzung des Volksentscheids sei problematisch. Seine Sperrung wäre ein fatales Signal: Mehrheiten zählten nicht, wenn sie wirtschaftlichen Interessen zuwiderliefen.
Ob ein solches Gesetz verfassungsgemäß wäre, ist juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat Artikel 15 bisher nie angewendet. Viele Unterzeichnende stehen der Vergesellschaftung zudem politisch nahe.



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